Technische Prüfungen
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Unfallverhütungsvorschrift (UVV-Prüfungen)
Im Hinblick auf den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung sind Arbeitgeber verpflichtet, Fahrzeuge im Betrieb regelmäßig auf ihren verkehrssicheren Zustand zu überprüfen (§ 57 DGUV Art. 70). Die Betriebssicherheit umfasst die Verkehrs- und Arbeitssicherheit von Kraftfahrzeugen. Mitarbeiter sollten Fahrzeuge nur bewegen, wenn diese betriebssicher sind. Daher muss mindestens einmal jährlich eine Fahrzeugbesichtigung durch einen Sachverständigen nach UVV durchgeführt werden. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichVO) und die Verordnungen der Unfallberufsgenossenschaften definieren die Fahrzeuguntersuchungsverhütung (DGUV) von als Arbeitsmittel eingesetzten Fahrzeugen und deren Rahmenbedingungen eindeutig. Wird das Fahrzeug nicht UVV geprüft, drohen Konsequenzen wie Bußgelder, Kostenübernahme durch Arbeitsunfälle und Regressansprüche der gesetzlichen Unfallversicherung.
Fragen zur UVV-Prüfung:
Was versteht man unter UVV?
Was ist die Fahrzeugprüfung nach UVV?
Fahrzeuguntersuchungen nach UVV sind Pflicht des Fuhrparks – Dienstfahrzeuge werden mindestens einmal jährlich von Sachverständigen auf ihren verkehrssicheren Zustand geprüft. Die Testergebnisse müssen ebenfalls schriftlich festgehalten werden, es gibt keine Vakanzen. Grundlage hierfür sind die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Ist die Prüfung unzureichend, drohen dem Unternehmen Strafen oder Einschränkungen des Versicherungsschutzes.
Warum muss eine Fahrzeugprüfung nach Unfallverhütungsvorschriften (UVV) im Unternehmen durchgeführt werden?
Für welche Fahrzeuge ist eine UVV- Prüfung notwendig?
Der Begriff „Fahrzeug“ ist in § 70 DGUV definiert, der die Regelungsgrundlage für gewerblich genutzte Fahrzeuge bildet. Danach ist ein Fahrzeug „ein mechanisch angetriebenes Landfahrzeug und dessen Anhänger nicht an ein Gleis gebunden. Das in dieser Verordnung bezeichnete Gleis ist auch die Schienenführung einer Magnetschwebesysteme.“
Folgende Kategorien:
- Personenkraftwagen (auch Taxis, Mietwagen und Poolfahrzeuge),
Anhänger (einachsige Anhängefahrzeuge, z. B. Starrdeichselanhänger oder Zentralachsanhänger, weitere Anhänger, wie Motorradtransporter, Tieflader oder Sattelauflieger), - Nutzfahrzeuge (Transporter, Kastenwagen, Lastkraftwagen, Zugmaschinen– auch Traktoren– Sattelzüge, z. B. Zugmaschine + Aufhänger/Anhänger oder Kraftomnibusse),
- Speziallastkraftwagen (Feuerwehrfahrzeuge, Kommunalfahrzeuge, Dumper, Wechselbehälter- Umsetzfahrzeuge, Spezialfahrzeug für den Holztransport auf der Straße),
- Sonderkraftfahrzeuge (Krankentransportwagen, Behindertentransportwagen),
- Einspurige Kraftfahrzeuge (Krafträder– Motorrad, Leichtkraftrad, Moped, Mokick, Motorroller, Trikes, Quads, Pedelecs, Fahrräder: wenn diese nicht ausschließlich per Muskelkraft betrieben werden– Fahrräder mit >25 km/h Elektroantrieb sind Kleinkrafträder, Pedelecs mit max. 250 Watt und 25km/h– Ausnahme Drosselung auf max. 8km/h Antrieb).